Zwei Grenzen beim Selbermachen: Artenschutz und Gift
Geschützte Tiere und giftige Köder gehören nicht in Laienhand. Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung stellt Hornissen, sämtliche heimischen Bienen und Hummeln sowie Waldameisen der Gattung Formica unter besonderen Schutz.
- Bei Hornissen und Wildbienen gibt im Landkreis die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen Auskunft.
- Rodentizide mit der Verwenderkategorie geschulter berufsmäßiger Verwender bleiben nach § 15c GefStoffV Sachkundigen vorbehalten.
- Seit 2014 ist es laut Umweltbundesamt grundsätzlich verboten, Gift gegen Ratten und Mäuse ohne zuvor festgestellten Befall auszulegen.
QuellenLandratsamt TübingenLeitfaden Wespen und HornissenBundesamt für JustizBundesartenschutzverordnung, Anlage 1Bundesamt für Justiz§ 15c GefahrstoffverordnungUmweltbundesamtRodentizide
Foto: ALL.EX